Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b#abs-1 (1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b#abs-2 (2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b#abs-3 (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b#abs-4 (4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 16b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.